Spenden lohnt sich noch mehr

Neues Gesetz verbessert steuerliche Abzugsmöglichkeiten:
Bundestag (am 6. Juli 2007) und Bundesrat (am 21. September 2007) haben ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Damit wird unter anderem das Spendenrecht vereinfacht. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen:
Jeder gemeinnützige Zweck, der in der so genannten Abgabenordnung benannt ist, berechtigt zum Spendenabzug im Rahmen der Steuererklärung. (Bisher wurde zwischen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und weiteren Zwecken unterschieden.)

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug liegt bei einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. bei vier Promille von Umsatz und Löhnen/Gehältern. (Bisher lagen die Höchstgrenzen bei fünf Prozent für gemeinnützige Zwecke und zehn Prozent für mildtätige Zwecke.)
Alle Spenden lassen sich, sofern sie wegen der Höchstsätze einmal nicht gänzlich abzugsfähig sind, unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragen. (Bisher gab es eine Großspendenregelung von 25.565 Euro, die nun wegfällt.)
Der vereinfachte Spendennachweis gegenüber dem Finanzamt liegt seit dem 1.1.2021 bei 300 Euro. Das heißt, dass für Spenden und Mitgliedsbeiträge unter 300 Euro ein vereinfachter Nachweis gegenüber dem Finanzamt reicht. Als vereinfachter Nachweis gilt: ein einfacher Kontoauszug, eine Buchungsbestätigung oder ein Einzahlungsbeleg.